§ 27 SP — Junkerstand

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: III. VON DEN SCHLARAFFEN, IHREN RECHTEN UND PFLICHTEN
Kurzbezeichnung: Junkerstand

Volltext

1. Um den Junkerstand zu erlangen, muss der Knappe als solcher mindestens zehn Sippungen seines Reyches besucht, sich durch untadelhaften Lebenswandel, genaue und pünktliche Befolgung von Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale sowie durch Streben nach Vervollkommnung ausgezeichnet und sich dem Reych durch eine schlaraffische Leistung nützlich gemacht haben; dann erst wird er zur Prüfung zugelassen, von deren Ergebnis seine
Beförderung in den Junkerstand abhängt. Über die Reife entscheidet der Oberschlaraffenrat.
2. Der Junker wird bei seinem Vornamen genannt; falls er sich besonders auszeichnet, kann er hierzu einen Beinamen erhalten.
3. Er hat kein Stimmrecht, darf sich indessen bei Verhandlungen, die das Reychsinteresse oder den Knappenund Junkerstand betreffen, durch Vermittlung des Junkermeisters beim fungierenden Oberschlaraffen das Wort erbitten. Das gilt auch, wenn der Junker einen Vortrag halten möchte.
4. Er kann weder zu einer Reychswahlwürde noch zu einem Reychsambt gelangen und besitzt kein Wahlrecht, nimmt jedoch an der Kugelung über die Aufnahme eines Prüflings und der Abstimmung betreffend der Sesshaftwerdung eines fahrenden Sassen teil.
5. Der Junker untersteht dem Junkermeister, dem er unbedingt zu gehorchen hat. Er ist zu jeder Dienstleistung verpflichtet, derer ihn der fungierende Oberschlaraffe für würdig erachtet. Er muss sich bescheiden gegenüber der Ritterschaft und darf sich nicht übermütig gegen die Knappen verhalten.
6. Fordert ein Junker einen Ritter zum Zweikampf, so entscheidet die Ritterschaft mit Zweidrittel-Mehrheit darüber, ob der Geforderte die Forderung anzunehmen hat oder nicht. Weist die Ritterschaft den Zweikampf zurück, so wird der betreffende Junker durch den fungierenden Oberschlaraffen gepönt. Ein Zweikampf mit seinen Standesgenossen ist ihm in der im Ceremoniale für Ritter vorgesehenen Art und Weise gestattet.
c) Ritter
Quelle: Lulupedia Import