1. Wo immer auf dem Erdenball dem Schlaraffentum eine neue Heimstätte entstehen soll, ist es ihrer Gründungsritter Pflicht, über ihre Reyche Anzeige hierüber an den Allschlaraffenrat gelangen zu lassen. Eines dieser Reyche übernimmt die Betreuung als späteres Muttereych. Diese neue
Heimstätte bezeichnet sich nach Zustimmung des Allschlaraffenrats und Bekanntmachung in DER SCHLARAFFIA ZEYTTUNGEN und im Uhunetz bis zur Gründungsfeyer als Feldlager, erwirbt damit aber noch keinerlei schlaraffische Rechte.
2. Hat der Allschlaraffenrat die Errichtung eines Feldlagers genehmigt, so kann das betreuende Reych (späteres Mutterreych) frühestens 12 Monde nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses in DER SCHLARAFFIA
ZEYTTUNGEN und im Uhunetz den Antrag auf Coloniegründung beim Allschlaraffenrat stellen. Massgeblich für den Beginn des Fristenlaufes ist der Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (DSZ oder Uhunetz).
3. Im allgemeinen gelten für die Gründung (Colonie, § 15 Ziff. 4 und 5 SP), Erhebung zum Reych (Sanktion, § 18 SP), Suspendierung, freiwillige
Auflösung und Ausschluss von Reychen und Colonien (§§ 19 und 20 SP), soweit nicht in den angeführten Paragraphen des Schlaraffen-Spiegels und Ceremoniales festgelegt, die SATZUNGEN DES VERBANDES ALLSCHLARAFFIA bzw. seiner Mitglieder.
4. Die Gründung einer Colonie unterliegt schlaraffisch folgenden Bedingungen:
a) Die Gründungsmitglieder sind aa) Gründungsritter: das sind fahrende Ritter, die auf Vorschlag des Mutterreyches in der Gründungsurkunde und später in der Sanktionsbulle als solche benannt sind. bb) Schlaraffische Mitgründer: das sind Ritter, Junker und Knappen, die bei der Gründung mitwirken. cc) Profane Mitgründer: das sind zur Gründung zugezogene am
Ort der Gründung Ansässige.
An jeder Gründung müssen mindestens drei Gründungsritter beteiligt sein, die die Gewähr dafür bieten, dass Schlaraffias Tradition und Ideale sowie die Grundsätze und Richtlinien des Schlaraffentums strengstens gewahrt werden. Zwei Gründungsritter müssen mindestens fünf Jahrungen Schlaraffe und seit zwei Jahrungen an dem Ort der Neugründung fahrend gemeldet sein. Ausnahmen kann der Allschlaraffenrat über Antrag des Mutterreyches bewilligen.
b) Die Gründungsritter haben einem ihrer Reyche schriftliche Anzeige über die Gründungsabsicht mit dem Gesuch um Einleitung der erforderlichen Schritte zu erstatten. Sie haben für alle zur Gründung beigezogenen, am Ort der Gründung Ansässigen die gleichen Aufgaben zu erfüllen, wie sie dem Paten laut § 24 des Schlaraffen-Spiegels zukommt.
c) Dieser Anzeige (Coloniegründungsantrag) ist eine von sämtlichen Gründungsmitgliedern der zu gründenden Colonie gefertigte Erklärung beizufügen, dass sie an Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale als den Grundsätzen und Richtlinien des Schlaraffentums alle Zeit festhalten wollen. Außerdem ist der Entwurf des künftigen Reychswappens zur Genehmigung vorzulegen (§§ 55 und 58 SP).
d) Das in Ziff. 4 b genannte Reych wird das Mutterreych der Colonie.
e) Befinden sich unter den Gründern einer Colonie immatrikulierte Ritter verschiedener Reyche, so bleibt die Erkürung des Reyches, an das sie sich im Sinne der Ziff. 4b wenden wollen, einer zwischen ihnen zu treffenden Vereinbarung anheimgestellt. Kommt keine Vereinbarung zustande, so bestimmt der Allschlaraffenrat das Mutterreych.
f) Die Anzahl der Gründungsmitglieder einer zu gründenden Colonie sollte mindestens 20 betragen.
5. a) Die beabsichtigte Gründung muss wenigstens 60 Tage vor Bewilligung in DER SCHLARAFFIA ZEYTTUNGEN sowie im Uhunetz unter Bekanntgabe der Gründungsmitglieder (Erzschlaraffen) verlautbart worden sein. Innerhalb dieser Frist sind Einsprüche beim Allschlaraffenrat zulässig. Massgebend für die Bestimmung des
Fristenlaufes ist der Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (DSZ oder Uhunetz).
b) Diese Bekanntgabe (Gründungsverlautbarung) ist zugleich die erste Stammrolle der Colonie.
c) Der Allschlaraffenrat entscheidet über eine Gründungsbewilligung und das Reychswappen in einer ordentlichen Sitzung.
d) Danach fertigt der Allschlaraffenrat die Gründungsurkunde (§ 6 Ziff.
8 SP) sowie die Genehmigung für das künftige Reychswappen (§ 58 Ziff. 2 SP) aus und stellt sie dem Mutterreych zu.
e) Ein Feldlager wird mit vollzogener Gründungsfeyer Colonie. Dieses Datum ist gleichzeitig der Tag der Aufnahme der profanen Mitgründer in Allschlaraffia.
6. Die Gründungsfeyer ist gleichzeitig die Sippung Nummer 1 der Colonie.