§ 49 SP — Junkermeister

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: V. WÜRDEN UND ÄMBTER
Kurzbezeichnung: Junkermeister
Verweise: SP: § 53

Volltext

1. Dem Junkermeister, der Sitz und Stimme im Oberschlaraffenrat hat (§ 53
SP), ist die Erziehung und Schulung der Knappen und Junker anvertraut. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Zöglinge mit dem Schlaraffen-Spiegel und dem Ceremoniale, der Geschichte, der Symbolik, der Heraldik und der Genealogie der Schlaraffia sowie mit den Hausgesetzen innig vertraut werden. Er flößt ihnen Achtung vor dem Gesetz und vor der Weisheit der Oberschlaraffen ein und hat unablässig bemüht zu bleiben, die Knappen und Junker von den Schlacken und Auswüchsen ihrer profanen Abkunft zu reinigen.
2. Er hat dem fungierenden Oberschlaraffen Mitteilung zu erstatten, wenn Knappen und Junker die erforderliche Reife zur Beförderung in den nächst­höheren Stand erlangt haben.
3. Ihm gebührt die Anrede „Euer Gestrengen“.
Quelle: Lulupedia Import