Beschreibung
**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: V. WÜRDEN UND ÄMBTER
Kurzbezeichnung: Annahme von Würden/Ämtern
Volltext
Kein Ritter darf die Annahme einer Reychswahlwürde, eines Reychsambtes oder die Ausführung einer ihm übertragenen Obliegenheit ablehnen.
Quelle: Lulupedia Import