§ 64 SP — Abstimmungen

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Kurzbezeichnung: Abstimmungen

Volltext

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt hinsichtlich der Stimmverhältnisse, soweit Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale nichts anderes bestimmen:
a) absolute Mehrheit: mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen,
b) einfache Mehrheit: die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
Quelle: Lulupedia Import