1. Die Sassen jedes Schlaraffenreyches (jeder Colonie) versammeln sich während der Winterung einmal wöchentlich in der Burg zur Sippung.
Auf begründeten Antrag eines Reyches kann der Allschlaraffenrat bis auf Widerruf eine davon abweichende Sippungshäufigkeit genehmigen. Die Winterung erstreckt sich über 7 Monde. Auf der nördlichen Erdhalbkugel dauert die Winterung vom 1. des Lethemonds bis zum 30. des Ostermonds, auf der südlichen Erdhalbkugel vom 1. des Ostermonds bis zum
31. des Lethemonds. Innerhalb der sippungsfreien Zeit darf nur eine Sippung stattfinden. Die Abwesenheit von einer solchen Sippung zieht den Verlust des Jahrungszeichens nicht nach sich.
2. Der Sippungstag heißt Uhutag.
3. Die erste Sippung eines jeden Mondes und die letzte Sippung der Winterung sind vorzugsweise der Erledigung der Reychsgeschäfte gewidmet.
Der entsprechende Sippungsteil führt den Namen Schlaraffiade.
Vgl. auch das Merkblatt betreffend Verlust des Schlaraffentums im Anhang zu den SATZUNGEN DES VERBANDES ALLSCHLARAFFIA.
Ausnahmsweise ist eine außerordentliche Schlaraffiade jederzeit (auch während der Sommerung) in wichtigen unaufschiebbaren Fällen, deren Dringlichkeit der Oberschlaraffenrat erkannt hat, zulässig.
4. Über jede Sippung ist ein ambtliches Protokoll zu führen. Dieses bildet bezüglich aller Vorkommnisse und der Reychsbeschlüsse vollgültigen Beweis. Das Protokoll der Schlaraffiade ist zu Beginn der nächsten Schlaraffiade zu verlesen.
5. In einem nichtambtlichen Protokoll können in humorvoller Weise die Sippungsereignisse behandelt werden.
6. Pilger und Prüflinge sind von der Teilnahme an der Schlaraffiade ausgeschlossen.
7. Pilgern und Prüflingen kann auch für solche Sippungen, die nicht Schlaraffiaden sind, vom Oberschlaraffat die Teilnahme untersagt werden.