ZWEIKAMPF, REYCHSFEHDE
1. Ist ein Ritter durch einen anderen so beleidigt worden, dass er im Zweikampf seiner Ehre Genüge zu tun bemüßigt ist, so hat er seinen Gegner öffentlich zu fordern, indem er sich vom Burgvogt den Reychsfehdehandschuh reichen läßt und diesen, nach vorausgegangener Anzeige bei dem fungierenden Oberschlaraffen, seinem Gegner vor die Füße wirft. Dem Geforderten steht die Wahl der „Waffe“ frei. Letztere teilen sich in geistige und geistig geschärfte „Waffen“ .
2. Bezüglich der Sühnefähigkeit von Knappen und Junkern siehe §§ 26 und
27 des Schlaraffen-Spiegels.
3. Verweigert ein Ritter die Annahme einer Forderung zum Zweikampf, so
verfällt er, außer der Pön öffentlicher Beschämung einer Pön bis zu einem Rosenobel.
4. Die „Waffen“ des Zweikampfes sind Vorträge jeglicher Art, ohne bestimmtes Thema. Verlangt der Geforderte jedoch „geistig geschärfte Waffen“, so wirft der fungierende Oberschlaraffe ein beliebiges Thema auf, das jeder der Kämpen in einem seiner freien Wahl anheimgestellten Zweige der Kunst, beispielsweise der Poesie, Musik oder Malerei zu bearbeiten hat. Zweikämpfe müssen längstens in 14 Tagen ausgetragen werden.
Obgleich es undenkbar ist, dass ein Schlaraffe sich zum Zweikampf nicht stellen würde, so bleibt es der Weisheit des fungierenden Oberschlaraffen für das Eintreten des scheinbar unmöglichen Falles doch vorbehalten, den Schuldigen mit den furchtbarsten Pönen heimzusuchen, ohne dass dadurch dessen Verpflichtung, dem Gegner Genugtuung zu geben, erlischt.
5. Einfache Mehrheit der anwesenden Ritter in geheimer Abstimmung entscheidet über den ersten und zweiten Sieg; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Nach Beendigung des Zweikampfes findet die öffentliche Versöhnung der Kämpen statt.
7. Reychsfehden können nach den Regeln entsprechend § 11 Ziff. 4-6 des Ceremoniales abgehalten werden. Weitere Einzelheiten regeln die beteiligten Reyche selbst.