ORDNUNGSGEWALT DES FUNGIERENDEN OBERSCHLARAFFEN
1. Nach Eröffnung der Sippung steht dem fungierenden Oberschlaraffen die absolute Autorität zu. Er entscheidet allein und unanfechtbar über alle Auseinandersetzungen, die sich aus dem Sippungsgeschehen ergeben.
Streitfälle außerhalb des Sippungsgeschehens werden entweder gemäß den Hausgesetzen oder nach den vereinsrechtlichen Bestimmungen (Satzungen, Statuten) der Landesverbände unter Beachtung der SATZUNGEN DES VERBANDES ALLSCHLARAFFIA behandelt.
2. Das Urteil des fungierenden Oberschlaraffen kann bei der Regelung von Streitfällen auf Mammon bis zur Höhe eines Rosenobels oder auf Burgverlies lauten.
3. Burgverlies
a) So wie in jedem zivilisierten Staat die Justiz ihre Anstalten zur Bestrafung und Besserung der Verbrecher eingerichtet hat, so hat auch die Schlaraffia durch das Burgverlies für eine derartige Einrichtung Vorsorge getroffen. Das Burgverlies ist ein finsteres, feuchtes, von starken Mauern umgebenes Gelaß, in welches die Strahlen des Lichtes nur spärlich Zugang finden.
b) Ist ein Missetäter in das Burgverlies zu sperren, so stellt der Junkermeister dem Burgvogt zwei bewaffnete Knappen oder Junker zur Verfügung, mit deren Beihilfe der Armesünder dahin abgeführt und streng bewacht wird.
c) Dem Eingekerkerten wird je nach der Größe seines Verbrechens gar keine oder nur spärliche Atzung und Labung verabreicht und keinerlei Anteil an den Vorgängen im Reych gestattet.
d) Eine weitere Pön, welche als Verschärfung des Burgverlieses, aber auch ohne Verbindung mit diesem in Anwendung gebracht werden kann, besteht in Anlegung des Büßerhemdes und der spitzen Büßermütze, in welche der Burgvogt den Missetäter öffentlich kleidet.