Österreichischer Cartellverband

Unbekannt ·Sonstiges

Beschreibung

Der „Österreichische Cartellverband" (ÖCV) hat im Jahre 1946 einen Beschluss gefasst, der wie folgt lautet: „Kein CVler darf einer Gesellschaft oder einer Vereinigung angehören, deren Mitglieder durch ein, mit dem Burscheneid unvereinbares Treuegelöbnis zur Freundschaft und gegenseitigen Förderung a...

Volltext

Der „Österreichische Cartellverband" (ÖCV) hat im Jahre 1946 einen Beschluss gefasst, der wie folgt lautet: „Kein CVler darf einer Gesellschaft oder einer Vereinigung angehören, deren Mitglieder durch ein, mit dem Burscheneid unvereinbares Treuegelöbnis zur Freundschaft und gegenseitigen Förderung aneinandergekettet sind (zum Beispiel Schlaraffia)." Aufgrund der Tatsache, dass einige Schlaraffen auch Mitglied des ÖCV sind, sie aber in Anbetracht des vorstehenden ÖCV-Beschlusses in einen Gewissenskonflikt kamen, war es Aufgabe und Bestreben, die oberste Führung des ÖCV über Sinn und Zweck Schlaraffias in einer persönlichen Aussprache aufzuklären, um eine Aufhebung des vorstehenden Beschlusses zu erreichen. Am 28. 1. a.U.122 kam es im Generalsekretariat des ÖCV in Wien zu einem Treffen mit der Führungsspitze des ÖCV, an dem von Seiten der Schlaraffia die Rtt Liebeheiß (378), Nix-wie (24) und 01 Clear (296) teilnahmen. Nach Beendigung dieser Aussprache waren die bestehenden Bedenken und Zweifel des ÖCV der Schlaraffia gegenüber aus dem Weg geschafft. In der Zeit vom 29.4. - 3.5.1981 fand die Cartellverbandsversammlung statt, bei der auch das Problem „Schlaraffia" auf der Tagesordnung stand. Auszug aus dem Beschluss: „Der Österreichische Cartellverband hat die Doppelmitgliedschaft ÖCV und Schlaraffia besprochen. Ich darf Ihnen mitteilen, dass der … seinerzeitige Beschluss der CVV 1946 abgeändert wurde. Der damals beschlossene Klammerausdruck "(z. B. Schlaraffia)" wurde ersatzlos gestrichen. Die CVV ist jedoch auch übereingekommen, keine ausdrückliche Empfehlung für die Schlaraffia abzugeben. Aus der Begründung des beschlossenen Antrages ist zu erkennen, dass eine Doppelmitgliedschaft ÖCV - Schlaraffia nunmehr möglich ist. Dazu lautet Abs. 2 der Begründung: "Bei einer aus gegebenem Anlass vorgenommenen Prüfung wurde von der Schlaraffia jedoch glaubhaft gemacht, dass die genannten Voraussetzungen auf sie nicht (oder jedenfalls nicht mehr) zutreffen, einer Doppelmitgliedschaft daher solcherart Bedenken grundsätzlicher Natur nicht mehr entgegenstehen."
Quelle: Lulupedia Import