Zweikampf

Unbekannt ·Sonstiges

Beschreibung

humorvolle Klärung angeblicher Ehrenverletzung während des schlaraffischen Spiels, Ceremonial; im Sachnachweis von SP & Cer auch Duell genannt. Anfangs noch durch Anzeige des Ehrverletzten beim fungierenden Oberschlaraffen, später durch das Werfen des ↑ Reychsfehdehandschuhs vor die Füße des Geforde...

Volltext

humorvolle Klärung angeblicher Ehrenverletzung während des schlaraffischen Spiels, Ceremonial; im Sachnachweis von SP & Cer auch Duell genannt. Anfangs noch durch Anzeige des Ehrverletzten beim fungierenden Oberschlaraffen, später durch das Werfen des ↑ Reychsfehdehandschuhs vor die Füße des Geforderten und Anzeige beim Fungierenden, anfangs nach Beschluss vom 26.7.1862 materiell oder geistig, heute geistig oder geistig geschärft, wobei der Geforderte die Waffen bestimmt; Waffen sind Vorträge jeglicher Art ohne bestimmtes Thema. Werden vom Geforderten geistig geschärfte Waffen verlangt, legt der Fungierende ein Thema fest, welches von den Kämpen in einem frei gewählten Zweig der Kunst (Poesie, Musik, Malerei) zu bearbeiten ist. Der Zweikampf muss innerhalb der folgenden 14 Tage ausgetragen werden. Der Reychsmarschall wacht über die Einhaltung der Frist. In geheimer Abstimmung entscheiden die anwesenden Ritter über den 1. und 2. Sieger, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nach der Beendigung findet die öffentliche Versöhnung der Kämpen statt. Geregelt in SP §§ 26, 27, 28, 46, 48 und Cer § 11; nur In der Regel fechten nur Ritter einen Zweikampf aus. Kein Ritter fordert einen niederen Stand (Junker, Knappen). Junker dürfen Ritter fordern. Wenn zwei Drittel der Ritter dafür stimmen, findet der Zweikampf statt, ansonsten wird der Junker empfindlich gepönt. Heute darf auch ein Junker einen anderen Junker fordern, das war in der Praga verboten. Auch Reychsfehden sind nach Cer § 11 durchführbar. Weitere Einzelheiten regeln die beteiligten Reyche selbst.
Quelle: Lulupedia Import