auch Reychskammergericht, Veralteter Begriff aus der Frühzeit der Schlaraffia, Gerichtsbarkeit in der Schlaraffia, 3.Instanz,
↑ Ordentliche Gerichte. Trat nur bei Zustimmung der Ritterschaft gegen 50 Kreuzer Kaution des Klägers zusammen. Es bestand aus 5 Rittern, von denen 3 von der Ritterschaft und 2 vom Fungierenden gewählt wurden, ferner einem Junker und einem
↑ Reichsbürger, die aus ihrem eigenen Stand gewählt wurden. Die 5 Ritter wählten unter sich den Vorsitzenden oder Präsidenten des Gerichtshofes. War ein OS der Beklagte bzw. der Kläger, musste der Gerichtshof durch den vollen geheimen Oberschlaraffenrat verstärkt werden. Anschließend wurde der Staatsanwalt und die max. 2 Verteidiger erwählt. Ablauf und Einlösung der Kaution erfolgten wie beim Prozessgericht.