§ 28 SP — Ritterstand, Ritterschlag

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: III. VON DEN SCHLARAFFEN, IHREN RECHTEN UND PFLICHTEN
Kurzbezeichnung: Ritterstand, Ritterschlag
Verweise: SP: § 64

Volltext

1. Der Ritterstand wird erlangt, wenn der Junker als solcher mindestens zehn Sippungen seines Reyches besucht, die Hauptprüfung bestanden hat und der Oberschlaraffenrat sowie die Ritterschaft ihre Einwilligung zum Ritterschlag durch absolute Mehrheit (§ 64 SP) erteilt haben.
2. Der Ritterschlag findet während einer Winterung einmal statt. Der dem Ritter hierbei erteilte Name ist unmittelbar nach dem Ritterschlag in DER
SCHLARAFFIA ZEYTTUNGEN zu veröffentlichen. Neue Ritternamen müssen sich von bestehenden Ritternamen und Ehrenschlaraffen sowohl in der Schreibweise als auch im Wortklang deutlich unterscheiden. Beinamen gelten nicht als Unterscheidungsmerkmal. Geschützt sind Ehrenschlaraffennamen jedoch nur, wenn sie bereits in mindestens drei Reychen eingeführt sind. Der Allschlaraffenrat, der Träger des bereits bestehenden Namens und der Jungritter haben das Recht, binnen zwei Monden nach Veröffentlichung des Ritternamens aus triftigen Gründen die Abänderung des Namens zu verlangen. Erfolgt kein Einspruch ist der Name für alle Zeiten unabänderlich. Mit der Verwendung von Namen in Ahalla weilender Ritter soll angemessen verfahren werden.
3. Falls ein Junker, der nach Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale die Eignung zur Erhebung in den Ritterstand besitzt, gezwungen ist, die Gemarkung seines Reyches vor dem Ritterschlag zu verlassen, kann ihm der Notritterschlag ausnahmsweise an einem anderen als dem zum Ritterschlag bestimmten Uhutag erteilt werden.
4. Der sesshafte Ritter hat Sitz und Stimme bei allen Beratungen und Verhandlungen seines Reyches, ihm allein steht das Wahlrecht und die Wählbarkeit im Reych zu.
5. Gegen Erlag der Taxen erhält er einen Ritterbrief. Sein Ritterwappen und sein Lichtbild hat er innerhalb von 60 Tagen nach dem Ritterschlag bei Vermeidung einer Pön an den Burgvogt abzuliefern.
6. Der Ritter darf einen Junker nicht zum Zweikampf fordern.
7. Beförderungen in den Junkerund Ritterstand darf jedes Reych nur an seinen eigenen Sassen vollziehen; ausgenommen ist die Coloniegründungsfeyer (vgl. § 16 Ziff. 2 SP, § 14 a) Ziff.5 Cer). Darüber hinaus kann der Allschlaraffenrat in begründeten Fällen Ausnahmen zugestehen.
C. Fahrender Sasse
Quelle: Lulupedia Import