§ 38 SP — Beschlussfähigkeit Sippung

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: IV. VON DEN SIPPUNGEN
Kurzbezeichnung: Beschlussfähigkeit Sippung
Verweise: SP: § 64

Volltext

Eine Sippung ist nur dann beschlussfähig, wenn ein Oberschlaraffe den Vorsitz führt und mindestens ein Drittel (der Fungierende zählt zu diesem Drittel) der in der Reychsmatrikel verzeichneten sesshaften Ritter in der Burg anwesend ist. Sollte zufällig in einer Sippung kein Oberschlaraffe zugegen sein, so hat ein Erzschlaraffe oder ein Erboberschlaraffe den Vorsitz zu übernehmen. Ist kein solcher zugegen, so erküren die anwesenden Ritter aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden (§ 64 SP). Dieser tritt nur in Bezug auf die Leitung der Sippung in die Rechte des fungierenden Oberschlaraffen, ohne jedoch die Unfehlbarkeit desselben für sich in Anspruch nehmen zu können. Die von ihm vorgenommenen Ernennungen und Verleihungen haben nur für die Dauer seiner vorübergehenden Ambtstätigkeit Geltung. Die Verleihung von Auszeichnungen steht ihm nicht zu.
Quelle: Lulupedia Import