1. Die Beherrscher eines jeden Reyches sind seine „Oberschlaraffen“. Jedes Reych erkürt drei Oberschlaraffen. Reychen, deren Sassenzahl weniger als 30 beträgt, bleibt es anheimgestellt, nur zwei Oberschlaraffen zu erküren. Jedes Reych, das zur Zeit der Wahlschlaraffiade mindestens 100 sesshafte Sassen aufweist, ist berechtigt, vier, ein Reych, das zur Zeit der
Wahlschlaraffiade mindestens 200 sesshafte Sassen aufweist, fünf Oberschlaraffen zu erküren. Dem Allschlaraffenrat steht das Recht zu, Ausnahmen zu gestatten. Die Mitglieder des Allschlaraffenrates können von ihren Reychen zusätzlich zum „Oberschlaraffen ohne Portefeuille“ (OoP) erkürt werden. Die Oberschlaraffen bilden in ihrer Gesamtheit das „Oberschlaraffat“.
2. Sie übernehmen abwechselnd den Vorsitz in den Sippungen ihres Reyches. Nach den Obliegenheiten ihrer Wahlwürden führen sie die Titel OÄ,
OI, OK und fallweise OoP.
3. Der die Sippung leitende Oberschlaraffe heißt der „Fungierende“.
4. Dieser bildet gleichsam die Verkörperung allen geistigen Fluidums, der
höchsten Erleuchtung Uhus. Er ist in seiner hohen Weisheit unfehlbar, unantastbar und strahlt während seiner Funktion ein überwältigendes Gefühl von Hoheit auf die Sassen aus. Seinem Willen ist unbedingter Gehorsam zu zollen.
5. Der Oberschlaraffe darf aus Anlaß einer Verfügung, die er während seiner Funktion getroffen, oder einer Pön, die er verhängt hat, weder zur Rede gestellt noch zum Zweikampf gefordert werden; ebenso ist auch das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen eine seiner Verfügungen unzulässig. Er eröffnet, leitet und beschließt die Sippungen, er leitet die Ordenskapitel und Feste, vollzieht die Aufnahme in den Knappensowie die Erhebung in den Junkerstand, erteilt den Ritterschlag und verleiht die Ritternamen,
Ämbter, ferner Orden auf Grundlage der bestehenden Ordenssatzungen sowie Ahnen und Titel.
6. Er wacht über die genaue Befolgung des Schlaraffen-Spiegels und über die Einhaltung des Ceremoniales sowie über die getreue Pflichterfüllung aller Sassen, insbesondere der Reychswahlwürdenträger und Reychsbeambten.
7. Er leitet die Verhandlungen parlamentarisch, erteilt und entzieht das Wort, verhängt Pönen und hat allein das Recht, das Tamtam als ehernes Gebot der tiefsten Stille ertönen zu lassen.
8. Den nichtfungierenden Oberschlaraffen stehen während der Sippung außer der Anrede „Eure Herrlichkeit“ nur die Rechte der Ritter zu.