§ 59 SP — Abzeichen

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: VI. WAPPEN, FARBEN, RÜSTUNG, ORDEN UND ANDERWEITIGE AUSZEICHNUNGEN DER REYCHE UND ALLSCHLARAFFIAS
Kurzbezeichnung: Abzeichen

Volltext

1. Der Ursippenorden muss allen Rittern verliehen werden, entweder a) nach 25jähriger ununterbrochener Zugehörigkeit zu Allschlaraffia
b) oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres und zehnjähriger ununterbrochener Zugehörigkeit zu Allschlaraffia.
c) Tritt der Zeitpunkt der Verleihung gemäß Unterpunkt b) zuerst ein, so hat der Auszuzeichnende die Möglichkeit, bis Ende der Winterung vor der zu planenden Verleihung des Ursippenordens zu entscheiden, ob er diese Auszeichnung erst nach Eintritt des Unterpunktes a) erhalten möchte. Diese persönliche Entscheidung für den Ursippenorden ist dann bindend für die weiteren Steigerungen des GU-Ordens.
2. Hat ein Ritter während seiner 25jährigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zu Allschlaraffia verschiedenen Reychen angehört, so hat dasjenige Reych, das den Betreffenden während des größten Zeitraumes zu den Seinen zählte, den Orden zu verleihen.
3. Der Großursippenorden muss allen Rittern verliehen werden, entweder a) nach 50jähriger ununterbrochener Zugehörigkeit zu Allschlaraffia
b) oder bei Beginn des 80. Lebensjahres und mindestens 15jähriger ununterbrochener Zugehörigkeit zu Allschlaraffia.
c) Tritt der Zeitpunkt der Verleihung gemäß Unterpunkt b) zuerst ein, so hat der Auszuzeichnende die Möglichkeit, bis Ende der Winterung vor der zu planenden Verleihung des Großursippenordens zu entscheiden, ob er diese Auszeichnung erst nach Eintritt des Unterpunktes a) erhalten möchte. Diese persönliche Entscheidung für den GU-Orden ist dann bindend für die weiteren Steigerungen des
GU-Ordens.
4. Die Brillanten zum Großursippenorden werden Großursippen verliehen, entweder a) nach 60jähriger ununterbrochener Zugehörigkeit zu Allschlaraffia
b) oder bei Beginn des 90. Lebensjahres.
5. Der Großkristall zum Großursippenorden wird Großursippen verliehen, entweder a) nach 65jähriger ununterbrochener Zugehörigkeit zu Allschlaraffia
b) oder bei Beginn des 95. Lebensjahres.
6. Der Lorbeer zum Großursippenorden wird Großursippen verliehen, entweder a) nach 70jähriger ununterbrochener Zugehörigkeit zu Allschlaraffia
b) oder bei Beginn des 100. Lebensjahres.
7. Der Ursippenorden wird vom Reych (§ 17 e Cer) und alle Formen des Großursippenordens (§ 59 Ziff. 3 bis 6 SP) werden vom Allschlaraffenrat verliehen.
Quelle: Lulupedia Import