VOLLZUG DER STIFTUNGEN
1. Jedem Sassen steht es frei, entweder zu Nutz und Frommen des ganzen Reyches oder einzelner Stände, einzelner oder mehrerer Reychswahlwürdenträger, Stiftungen einzusetzen, die demjenigen, zu dessen Gunsten sie gemacht wurden, die regelmäßige Wiederkehr des Stiftungsgenusses in bestimmten Zeiträumen sichern.
2. Wird von einem Sassen eine Stiftung eingesetzt, so hat der Kantzler eine Stiftungsurkunde auszustellen, welche:
a) den Namen der Stiftung, b) den Namen des Stifters,
c) den Inhalt der Stiftung, d) die Bestimmung der Stiftung,
e) den Tag, an welchem die Stiftung fällig wird, f) die Dauer der Stiftung,
g) die Bestimmung, dass in Abwesenheit des Stifters der Reychsschatzmeister bevollmächtigt ist, die Stiftung auf Kosten des Stifters zu erfüllen,
h) etwaige Bestimmungen, in welcher Weise und unter welchem Ceremoniale die Stiftung in Vollzug zu treten hat, i) die Unterschrift des Stifters,
j) die Unterschrift des fungierenden Oberschlaraffen und des Kantzlers klar und deutlich enthalten muss. Die laut Stiftungsurkunde bestehenden Stiftungen verpflichten: aa) den Kantzler, den Stifter in den zwei Sippungen, welche dem Fälligwerden der Stiftung vorangehen, öffentlich an dieselbe zu erinnern; bb) den Herold und den Fanfarenmeister, den Vollzug der Stiftung durch Aufruf und Fanfarenklang anzumelden; cc) den Ceremonienmeister auf die Einhaltung des für gewisse Stiftungen festgesetzten Ceremoniales zu achten und die betreffenden Frevler dem fungierenden Oberschlaraffen anzuzeigen.