§ 9 SP — Concil-Fristen

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: I. GRUNDSÄTZE UND RICHTLINIEN DES SCHLARAFFENTUMS
Kurzbezeichnung: Concil-Fristen

Volltext

Mindestens neun Monde vor Zusammentritt eines Concils sind sämtliche Reyche und Colonien durch den Allschlaraffenrat hiervon schriftlich zu verständigen. Den Reychen ist spätestens drei Monde vor dem Concil die substantiierte Tagesordnung schriftlich zuzuleiten.
Quelle: Lulupedia Import