§ 50 SP — Reychsschatzmeister

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: V. WÜRDEN UND ÄMBTER
Kurzbezeichnung: Reychsschatzmeister
Verweise: SP: § 53

Volltext

1. Der Reychsschatzmeister, der Sitz und Stimme im Oberschlaraffenrat hat (§ 53 SP), hat die gewissenhafte Verwaltung des Reychsschatzes zu pflegen und sich dessen größtmögliche Vermehrung zur Hauptaufgabe zu machen.
2. Er zieht mit Hilfe der Säckelmeister die Beiträge, Taxen, Pönen und alle sonstigen Abgaben ein und hat über die Kassengebarung genau Buch zu führen. Berappungen leistet er nur mit ausdrücklicher Genehmigung eines Oberschlaraffen.
3. Er legt alljährlich Rechnung vor den Prüfern des Reychsschatzes ab, die dem Reych Bericht zu erstatten haben.
Quelle: Lulupedia Import