1. Macht sich ein Schlaraffe in einer gleichen Reychswahlwürde oder in verschiedenen Reychswahlwürden durch eine mindestens zehnjährige hervorragende Wirksamkeit verdient, so kann er zum „Erbwürdenträger“ erkürt werden. Dieses Prädikat kann mehrfach vergeben werden, wenn ein Ritter die Voraussetzungen für mehrere Erbwahlwürden erfüllt.
2. Erfolgt diese Erkürung wegen der Verdienste in gleicher Reychswahlwürde, so wird der entsprechenden Wahlwürdenbezeichnung eines also ausgezeichneten Ritters das Prädikat „Erb“ vorgesetzt. Erfolgt die Erkürung wegen 10-jähriger Verdienste als Oberschlaraffe auch in verschiedenen Funktionen (OÄ, OI, OK, OoP), erhält der auszuzeichnende Ritter das
Prädikat ErbO. Erfolgt die Erkürung wegen zehnjähriger Verdienste in
verschiedenen Reychswahlwürden, erhält der so ausgezeichnete Ritter das Prädikat „ErbW“.
3. Mit diesem Titel ist ein Anrecht auf Ausübung der Würde nicht verbunden, die vielmehr von der Wiedererkürung abhängt.
4. Erbwürdenträger sind als solche nicht Erbschlaraffen.
5. Die Verweser von Reychsämbtern können nach zehnjähriger Ambtstätigkeit vom Oberschlaraffat mit dem Erbtitel belehnt werden.