1. Auf Antrag des Mutterreyches, der vom Allschlaraffenrat in DER
SCHLARAFFIA ZEYTTUNGEN sowie im Uhunetz zu veröffentlichen ist, kann die Colonie sanktioniert und damit zum Reych erhoben werden, falls
a) sie ihre schlaraffische Prüfungszeit erfolgreich bestanden hat, b) die Bedingungen der SATZUNGEN DES VERBANDES ALLSCHLARAFFIA und des Schlaraffen-Spiegels und Ceremoniales erfüllt sind,
c) keine berechtigten Einsprüche gegen die Sanktionierung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Antrages erhoben worden sind, wobei für den Beginn des Fristenlaufes der Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (DSZ oder Uhunetz) maßgebend ist, und
d) die Anzahl der Gründungsmitglieder vom Allschlaraffenrat für ausreichend erachtet wird.
2.
Mit dem Empfang der vom Allschlaraffenrat ausgestellten Sanktionsa) bulle anläßlich des Sanktionsaktes treten die Colonie und ihre Sassen in alle schlaraffischen Rechte und Pflichten ein. Eine Colonie wird mit vollzogener Sanktion zum Reych. b)
B. Suspendierung, Austritt, freiwillige Auflösung, Ausschluss