1. Der aufgenommene Prüfling tritt zunächst in den Knappenstand. Er wird mit der fortlaufenden Knappen-Nummer der Reychsmatrikel benannt.
2. Der Knappe hat kein Stimmrecht, darf sich indessen bei Verhandlungen, die das Reychsinteresse oder den Knappenstand betreffen, durch Vermittlung des Junkermeisters beim fungierenden Oberschlaraffen das Wort erbitten. Das gilt auch, wenn der Knappe einen Vortrag halten möchte.
Er kann weder zu einer Reychswahlwürde noch zu einem Reychsambt gelangen und besitzt kein Wahlrecht, nimmt jedoch an der Kugelung über die Aufnahme eines Prüflings und der Abstimmung betreffend der Sesshaftwerdung eines fahrenden Sassen teil.
3. Der Knappe steht unter der Zucht des Junkermeisters, dem er unbedingten Gehorsam zu leisten hat; er hat schon den Junkern die nötige Achtung zu zollen, um so mehr aber den Rittern mit aller Ehrerbietung zu begegnen.
4. Der Knappe ist vom Zweikampf ausgeschlossen.
b) Junker