1. Die Bestimmungen des Schlaraffen-Spiegels und Ceremoniales treten nur insoweit und so lange für Reyche und Colonien außer Kraft, als und solange sie nach zwingenden Vorschriften des am Sitz des Reyches oder der Colonie geltenden Landesrechtes undurchführbar oder verboten sind.
2. In Notsituationen, namentlich bei regionsoder länderübergreifenden Krisen, kann der Allschlaraffenrat in Abweichung von § 37 Ziff.1 eine der besonderen Lage angepasste, geänderte Sippungsfolge bewilligen und für die Durchführung von Sippungen und Krystallinen zeitlich begrenzte besondere Richtlinien erlassen. Damit unterschiedlichen länderspezifischen Situationen angemessen Rechnung getragen werden kann, ist der
Allschlaraffenrat befugt, diese Kompetenz an einen oder mehrere Landesverbände zu delegieren.
3. Diese Fassung von Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale ist durch die
XXIII., XXIV. und XXV., XXVI. Allschlaraffischen Concile zu Lulucerna am 23. Lethemond a.U. 145, zu Vorarlberg am 10. Lethemond a.U. 150 und zu Truymannia am 11. Lethemond a.U.155, zu Berna am 12. Lethemond a.U. 160 revidiert bzw. teilrevidiert und durch das XXVII. Concil zu Boston am 18. Lethemond a.U. 165 revidiert in der vorliegenden Form angenommen worden.