§ 35 SP — Ehrenritter des Reyches

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: III. VON DEN SCHLARAFFEN, IHREN RECHTEN UND PFLICHTEN
Kurzbezeichnung: Ehrenritter des Reyches

Volltext

1. Ehrenritter können nur Ritter anderer Reyche sein. Wird ein Ehrenritter in dem Reych, das ihn zum Ehrenritter erkürt hat, sesshaft, so ruht die Ehrenritterwürde; diese lebt jedoch, sobald er in ein anderes Reych übertritt, wieder auf.
2. Mit der Ehrenritterschaft werden weder das passive oder aktive Wahlnoch irgendein Stimmrecht erworben.
3. Die Erkürung zu Ehrenschlaraffen des Reyches und zu Ehrenrittern wird, sofern der große Schlaraffenrat einen entsprechenden Antrag mit Vierfünftel-Zustimmung gestellt hat, in einer Schlaraffiade, zu welcher alle sesshaften Ritter unter Mitteilung des Antrages bei Einhaltung der Fünftagefrist schriftlich zu laden sind, durch einen mit Vierfünftel-Mehrheit gefassten Beschluss der Ritterschaft vorgenommen.
F. Verlust des Schlaraffentums und Schiedsgerichte
Quelle: Lulupedia Import