Beschreibung
**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Kurzbezeichnung: Reychszeichen
Volltext
Die Orden ausgeschiedener oder in Ahalla eingerittener Sassen sind den Reychen, von denen sie stammen, zurückzugeben. Bezüglich Ahnen wird auf die Verpflichtung gemäß § 24. Ziff.7 SP verwiesen. Auszeichnungen von nicht mehr bestehenden Reychen sind dem Allschlaraffenrat zur Aufnahme in die Allschlaraffische Ordenund Ahnensammlung zu übergeben.
Quelle: Lulupedia Import