1. Reychswahlwürden bekleiden: l der Oberschlaraffe des Äußern l der Oberschlaraffe des Innern l der Oberschlaraffe der Kunst l fallweise der Oberschlaraffe ohne Portefeuille l der Kantzler l fallweise der Vicekantzler l der Reychsmarschall l der Junkermeister l der Reychsschatzmeister l der Ceremonienmeister
2. Die Reychswahlwürden werden durch die anwesende Ritterschaft des Reyches mit absoluter Mehrheit in der letzten Sippung der Winterung (Wahlschlaraffiade, §§ 37 Ziff. 3 SP und 14 i Cer) auf die Zeit bis zum Ende der folgenden Winterung oder in der nächsten Schlaraffiade nach Freiwerden für den Rest der laufenden Winterung in geheimer Wahl erkürt. Das Stimmenverhältnis ist geheim zu halten, es sei denn, die Ritterschaft entscheidet sich mit absoluter Mehrheit für die Bekanntgabe des Stimmverhältnisses. Wird bei der Wahl eine absolute Mehrheit nicht erzielt, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der Reychswahlwürdenträger erfolgt einzeln.
Die Reyche können für die Erkürung der Oberschlaraffen die Blockwahl beschließen. In diesem Falle obliegt es den gewählten Oberschlaraffen, die Funktionen unter sich zuzuordnen. Zur Wahlschlaraffiade ergeht unter Einhaltung der Fünftagefrist eine schriftliche Ladung.
3. Reychsämbter bekleiden:
l der Archivar (A) l der Burgvogt (B) l die Fanfarenmeister (F) l der Herold (H) l der Mundschenk (Md) l der Reychsbannerträger (Btr) l der Reychsschwertträger (Rs) l die Säckelmeister (Sm) l der Schulrat (SR) l die Truchsesse (T), l der Wappenund Adelsmarschall (WA) l der Zinkenmeister (Z) l der Netzvogt (N) fallweise auch l Burgwart (Bw) l Hofmaler (Hfm) l Hofnarr (Hfn) l Reychsbarde (Rb) l Reychsberichterstatter (Rbe) l Reychskellerwart (Rkll) l Reychsküchenwart (Rkch) l Reychspostbote (Rpb) l Reychspostmeister (Rpst) l Reychstrommler (Rtr) l usw. die vom Oberschlaraffat in der Wahlschlaraffiade auf die Zeit bis zum Ende der folgenden Winterung ernannt werden.
4. Reychswahlwürden und Reychsämbter dürfen nur durch sesshafte Ritter besetzt werden.
5. Dem Oberschlaraffat steht das Recht zu, Reychsbeambte ihrer Reychsämbter zu entheben.
6. In der letzten Sippung der Winterung werden auch die zwei Prüfer des Reychsschatzes vom Reyche auf die Zeit bis zum Ende der folgenden
Winterung mit absoluter Mehrheit erkürt (§ 64 SP).
7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Colonien entsprechend, jedoch kann die erstmalige Wahl schon nach der Gründungsbewilligung mit Wirkung zur Gründungsfeyer stattfinden, wobei mindestens ein zu wählender Oberschlaraffe bereits bei der Wahl Ritter sein muss, während die übrigen Wahlwürdenträger aus der Reihe der Erzschlaraffen gewählt werden können.