§ 43 SP — Urlaub Würdenträger

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: V. WÜRDEN UND ÄMBTER
Kurzbezeichnung: Urlaub Würdenträger

Volltext

1. Reychswahlwürdenträger, die einen Urlaub von mehr als sechswöchiger Dauer nehmen, haben in dem Urlaubsgesuch auf ihre Reychswahlwürde zu verzichten, und es findet, falls die Ritterschaft die Verzichtleistung genehmigt, eine Ersatzwahl statt. Eine solche kann auf Antrag des Oberschlaraffenrats auch für einen Reychswahlwürdenträger stattfinden, der sechs hintereinander folgende Sippungen, ohne Urlaub genommen zu haben, nicht besucht hat und dem Reych keine sichere Gewähr dafür zu bieten vermag, dass er an den Sippungen in Zukunft pünktlich teilnehmen werde.
2. Bei Reychsbeambten entscheidet in solchen Fällen das Oberschlaraffat.
Quelle: Lulupedia Import