§ 53 SP — Oberschlaraffenrat

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: V. WÜRDEN UND ÄMBTER
Kurzbezeichnung: Oberschlaraffenrat
Verweise: SP: § 64

Volltext

1. Der Oberschlaraffenrat besteht aus den Oberschlaraffen, dem Kantzler, dem Junkermeister, dem Reychsschatzmeister und den weisen Oberschlaraffenräten. Er tritt auf Geheiß des Oberschlaraffats in bedeutungsvollen Reychsangelegenheiten als dessen Beirat zusammen. Insbeson­dere entscheidet er durch Vierfünftel-Mehrheit in geheimer Abstimmung über die
Zulassung des Prüflings zur Kugelung und mit absoluter Mehrheit über die Beförderung der Knappen in den Junkersowie der Junker in den Ritterstand (§ 64 SP) und hat bei Ersatzwahlen für Reychswahlwürdenträger seines Ambtes zu walten.
2. Es bleibt dem Oberschlaraffat anheimgestellt, zur Erörterung belangreicher Angelegenheiten die Oberschlaraffenräte auch außerhalb der Sippungen in nachweisbarer Art einzuberufen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
3. Reychswahlwürdenträger, die aufgrund ihrer Wahlwürde Mitglied des Oberschlaraffenrates sind und diese Wahlwürde nicht mehr bekleiden, scheiden auch aus dem Oberschlaraffenrat aus, es sei denn, sie werden vom Oberschlaraffat in die Funktion als weise Oberschlaraffenräte berufen.
4. Mitglieder des Oberschlaraffenrates, die fahrend werden, verlieren diese Funktion.
Quelle: Lulupedia Import