1. Der Kantzler ist Leiter der Ambtskantzley des Reyches und des Reychsarchivs sowie Großsiegelbewahrer und hat Sitz und Stimme im Oberschlaraffenrat (§ 53 SP). Er hat im Auftrag der Oberschlaraffen alle Urkunden und Schlaraffenpässe/Heimatscheine, Identitätskarten auszufertigen und zu unterzeichnen sowie den gesamten Schriftwechsel zu führen. Ihm obliegt es, über die Einhaltung der Stiftungen seitens der Stifter zu wachen und die Passordnung aufrechtzuerhalten.
2. Er prüft und beglaubigt die ihm zu übergebenden Schlaraffenpässe/Heimatscheine und Identitätskarten einreitender Sassen auswärtiger Reyche und Colonien. Ferner veranlaßt er die Einzeichnung aller Sassen sowie der Pilger und Prüflinge in das Schmierbuch. Zudem hat er die Liste der fahrenden Sassen und die Reychschronik zu führen. Es gebührt ihm die Anrede „Euer Vieledlen“.
3. Zu sämtlichen ambtlichen Sendboten hat der Kantzler die Unterschrift mindestens eines Oberschlaraffen einzuholen.
4. Die Reyche sind berechtigt, zur Unterstützung und Vertretung des Kantzlers einen Vicekantzler zu erküren.