§ 52 SP — Weise Räte, Kämmerer

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: V. WÜRDEN UND ÄMBTER
Kurzbezeichnung: Weise Räte, Kämmerer
Verweise: SP: § 53, § 54

Volltext

1. Als besondere Auszeichnung verleiht das Oberschlaraffat die Funktion der Weisen Oberschlaraffenräte und Schlaraffenräte sowie das Ehrenprädikat des Kämmerers.
2. Die Funktionsdauer der Weisen Oberschlaraffenräte und Schlaraffenräte, von denen in jedem Reych mindestens je zwei ernannt werden müssen, währt eine Jahrung, nach deren Ablauf sie indessen in ihrer Funktion bestätigt werden können.
3. Die Weisen Oberschlaraffenräte haben Sitz und Stimme im Oberschlaraffenrat (§ 53 SP) und im großen Schlaraffenrat. Die Schlaraffenräte haben Sitz und Stimme im großen Schlaraffenrat (§ 54 SP).
4. Sie müssen streng, aber gerecht sein und die größte Verschwiegenheit bewahren.
5. Zum Kämmerer kann nur ein Ritter ernannt werden, der eine mindestens siebenjährige Sesshaftigkeit als Ritter des Reyches nachzuweisen vermag und schriftlich um Verleihung des Prädikats „Kämmerer“ ersucht hat.
Quelle: Lulupedia Import