1. Das Jahrungszeichen ist alljährlich allen Sassen zu verleihen, die während einer ganzen Winterung an allen Sippungen teilgenommen haben und denen der Große Schlaraffenrat die Würdigkeit zuerkannt hat.
2. Sippungen, an denen ein Sasse innerhalb eines Monats vor oder nach einer von ihm im eigenen Reych (Colonie) versäumten Sippung in einem anderen Reych oder in einer Colonie teilgenommen hat, bewahren diesen
Sassen vor dem Verlust des Jahrungszeichens. Bei Reychen, welche im Umkreis von 300 Kilometern keine Nachbarreyche haben, verlängert sich die Frist bis zum Ende der laufenden Winterung.