§ 10 Cer — Anträge im Concil

Unbekannt ·Ceremoniale

Beschreibung

**Ceremoniale** — Fassung a.U. 165
Kurzbezeichnung: Anträge im Concil

Volltext

Reyche und Colonien sowie die Pilger und gibt deren Namen und Stand dem Reych bekannt.
14. Nach der Begrüßung der eingerittenen Sassen auswärtiger Reyche und Colonien sowie der Pilger fordert der fungierende Oberschlaraffe den
Protokollanten der vorigen Sippung oder Schlaraffiade auf, das ambtliche Protokoll zu verlesen, richtet nach der Verlesung die Frage an das Reych, ob irgendein Sasse eine Einwendung gegen das Protokoll zu erheben habe und läßt etwaige Mängel vom Protokollanten verbessern. Danach unterzeichnet der fungierende Oberschlaraffe das Protokoll, läßt es von einem Ritter (in Colonien vom Oberschlaraffat, dem Kantzler, dem Protokollanten und von mindestens vier Erzschlaraffen) gegenzeichnen und übergibt es dem Kantzler, der es in Verwahrung nimmt, nachdem er es gleichfalls unterzeichnet hat (§ 37 Ziff. 4-5 SP).
15. Der fungierende Oberschlaraffe wird mit „Eure Herrlichkeit“ angesprochen und ist in seiner hohen Weisheit unfehlbar und unantastbar. Unbedingter Gehorsam ist seinem Willen zu zollen.
Er eröffnet und schließt die Sippung unter Wahl und Anordnung eines Liedes, wacht über strikte Beachtung von Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale sowie über treue Pflichterfüllung aller Sassen, insbesondere der Reychswahlwürdenträger und Reychsbeambten. Er ist allein berechtigt, den Tamtamschlag anzuordnen sowie Pönen zu verhängen und Auszeichnungen zu verleihen.
Kein Schlaraffe darf sich einer vom fungierenden Oberschlaraffen über ihn verhängten Pön entziehen.
16. Der Kantzler wird mit „Euer Vieledlen“ angesprochen und hat seinen Platz zur Rechten der Oberschlaraffen.
17. Der Reychsmarschall hat mit dem Tamtam seinen Platz zur Linken der Oberschlaraffen. Bei ihm sind die Pilger sowie auch Vorträge anzumelden; er übergibt diese Meldungen dem fungierenden Oberschlaraffen. Der
Reychsmarschall ist verpflichtet, dem fungierenden Oberschlaraffen die Reychswahlwürdenträger, welche sechs aufeinanderfolgende Sippungen versäumt haben (§ 43 Ziff. 1 SP), sowie dem Reychsschatzmeister jene Sassen anzuzeigen, die einer oder mehreren Sippungen ohne Entschuldigung ferngeblieben sind. 18.
a) Der Junkermeister wird mit „Euer Gestrengen“ angesprochen und hat, da die ihm anvertrauten Knappen und Junker vom fungierenden Oberschlaraffen häufig zu Dienstleistungen herbeigezogen werden, seinen Sitz gleichfalls in unmittelbarer Nähe des Thrones aufzuschlagen. Um ihn scharen sich die Knappen und Junker und lauschen seinen Vorträgen und seinem Beispiel in atemloser Stille.
b) Falls Knappen oder Junker bei dem Junkermeister um die Erlaubnis einkommen, das Reych anzureden oder Vorträge zu halten, hat er genau zu prüfen, ob die beabsichtigten Reden oder Vorträge in den Rahmen der Schlaraffia passen, und übernimmt hierfür dem Reych gegenüber volle Haftung. Dagegen ist er aber auch der Hort seiner Pflegebefohlenen und hat sie gegen ungerechte Angriffe und Verun­glimpfungen väterlich zu schützen.
c) Er hat dem fungierenden Oberschlaraffen Mitteilung zu erstatten, wenn Knappen und Junker die erforderliche Reife zur Beförderung in den nächsthöheren Stand erlangt haben.
d) Er stellt dem Kantzler zwei seiner Pflegebefohlenen zur Verfügung, welche den anwesenden Sassen auswärtiger Reyche und Colonien sowie den Pilgern das Schmierbuch vorzulegen haben. Bei Ceremonien übernimmt er die Führerschaft seiner Knappen und Junker. Auch die aus anderen Reychen und Colonien eingerittenen Sassen des Knappenund Junkerstandes unterstehen seiner Zucht.
19. Dem Reychsschatzmeister beigeordnet und verpflichtet sind des Reyches Kellerund Küchenwart.
20. Der Ceremonienmeister hat die Pflicht, eingerittene Ritter auswärtiger Reyche einzuführen und ihnen während der Dauer der Sippung die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.
21. Der Herold ist dem Ceremonienmeister untergeordnet. Er hat die einreitenden Knappen und Junker auswärtiger Reyche sowie die Sassen von Colonien anzumelden und einzuführen.
22. Der Protokollant führt das ambtliche Protokoll und hat dieses in der nächsten Sippung oder Schlaraffiade nach Aufforderung des fungierenden Oberschlaraffen zur Verlesung zu bringen.
23. Der Zinkenmeister begleitet auf Befehl des fungierenden Oberschlaraffen die Lieder und Vorträge auf dem Clavicimbel.
24. Die Ritter wählen ihre Plätze nach Belieben.
25. Jeder Schlaraffe muss unablässig bemüht sein, nach seinen Kräften und Fähigkeiten für das Wohl seines Reyches ersprießlich zu wirken sowie durch gute Laune und Vorträge die Sippungen zu möglichst heiteren zu gestalten. Auch sollen tunlichst die Pilger und Prüflinge zur Mitwirkung angehalten werden.
26. Beabsichtigte Vorträge sind beim Reychsmarschall anzumelden, der fungierende Oberschlaraffe erteilt die Erlaubnis zu deren Abhaltung und bestimmt die Reihenfolge. Jeder Anwesende hat dem Vortrag mit größter Aufmerksamkeit zu folgen. Jede wie immer geartete Störung der Vorträge wird unnachsichtig gepönt.
27. Als Beifallsruf darf nur das schlaraffische „Lulu“ angewendet werden.
Alle anderen Beifallsäußerungen werden gepönt.
28. Ganz besonders ansprechende Vorträge können durch den Bangk (§ 17 b Cer) ausgezeichnet werden, der jedoch nur auf Befehl des fungierenden
Oberschlaraffen ausgeführt werden darf.
29. Jeder Ritter, der das Reych anzureden, bei Verhandlungen seine Meinung zu äußern oder Anträge zu stellen wünscht, hat sich vom fungierenden Oberschlaraffen zuvor das Wort zu erbitten. Knappen und Junker unterliegen diesbezüglich den in den §§ 26 und 27 des Schlaraffen-Spiegels vorgesehenen Bestimmungen.
30. Ein Ritter, der einen Pilger einführt, hat Namen und Stand des einzuführenden Pilgers sowie seinen Schlaraffennamen auf einen Zettel niederzuschreiben und diesen dem Reychsmarschall zu übergeben, dem die weitere Anmeldung bei dem fungierenden Oberschlaraffen obliegt. Der Einführende haftet während der ganzen Sippung für seinen Pilger und hat, falls dieser eine Ansprache oder einen Vortrag zu halten wünscht, für ihn das Wort bei dem fungierenden Oberschlaraffen zu erbitten.
31. Während seiner Begrüßung durch den fungierenden Oberschlaraffen hat sich der Pilger von seinem Platz zu erheben. Falls er dies verabsäumt, oder sich anderweitiger Vergehen schuldig macht, wird der Ritter, der ihn eingeführt hat, gepönt.
32. Die Sippung wird nach einem Schlusslied durch den Fungierenden mit den Worten beendet: „Wir erklären die x. Sippung für geschlossen, Reychsmarschall rührt das Tamtam!“ Erst dann ist der Helm abzunehmen.
Quelle: Lulupedia Import