FESTE UND FEYERLICHKEITEN
a) Gründungsfeyer
1. Nach erteilter Gründungsbewilligung wird der Gründungsakt durch das Mutterreych im Rahmen der Gründungsfeyer feyerlich vollzogen.
2. Die Oberschlaraffen, der Kantzler und der Reychsmarschall des Mutterreyches begeben sich sogleich zu Beginn auf ihre üblichen Plätze (§ 1 Ziff. 16 und 17 Cer).
3. Nach einer Fanfare nimmt der Fungierende des Mutterreyches gegebenenfalls die Burgweihe vor, eröffnet die Sippung und beauftragt den Ceremonienmeister des Mutterreyches mit dem Einritt. Alle Sassen der zu erhebenden Colonie bilden dazu in der Burg ein Ehrenspalier.
4. Nach einer kurzen Begrüßung durch den Fungierenden und Danksagung durch einen für alle beauftragten Gastrecken nehmen die Gäste ihre sesshaften Plätze ein. Sodann werden unter Vorantritt ihrer Oberschlaraffen und aller anderen Reychswahlwürdenträger die Sassen der zu erhebenden Colonie in voller Festrüstung feyerlich unter Fanfarenklängen vor den
Thron geführt und nehmen dort geordnet Aufstellung.
5. Der Fungierende gibt sodann die Gründungsbewilligung bekannt und erklärt die Colonie für gegründet (§ 15 Ziff. 5e SP). Nach einer Fanfare hält
er die Festansprache, fordert darin zur strikten Beachtung von Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale auf und überbringt die Glückwünsche des Mutterreyches. Am Ende seiner Rede verliest er die Namen der Erzschlaraffen (Gründungsmitglieder) und verleiht ihnen, soweit es sich um Knappen, Junker und Profane handelt, einstweilig ihre Ritternamen, die durch den Sanktionsakt später vollgültig werden. Hierauf erheben sich alle Sassen von ihren Sitzen, der Fungierende nimmt der Colonie ein Gelöbnis ab und fordert sie auf, dieses zu leisten mit den Worten: „Wir geloben“. Anschließend verharrt die Colonie weiterhin vor dem Thron, während sich die übrigen Sassen sesshaft machen. Nunmehr fordert der Fungierende die Oberschlaraffen der Colonie auf, ihre Plätze auf dem Thron einzunehmen, desgleichen ruft er Kantzler und Reychsmarschall der Colonie auf ihre Plätze.
6. Nachdem ein Oberschlaraffe der Colonie die Funktion übernommen hat, spricht dieser einige Dankesworte und läßt die Sassen der Colonie ihre sesshaften Plätze einnehmen.
7. Sodann ergreifen anwesende Botschaften das Wort, sofern dies nicht schon vor der Sippung in einer eigenen Gratulationscour geschehen ist.
Der offizielle Teil der Gründungsfeyer endet mit dem gemeinsamen Lied „Lulu Praga“.
b) Sanktionsfeyer
1. Die Sanktion einer Colonie wird durch den Allschlaraffenrat, der eines oder mehrere seiner Mitglieder damit beauftragt hat, feyerlich vollzogen.
2. Beim Beginn der Sanktions-Festsippung versammeln sich die eingerittenen Botschaften aus Reychen und Colonien in der Vorburg.
3. Nach Schluss des Eröffnungsliedes meldet der Ceremonienmeister, gefolgt vom Herold, dem fungierenden Oberschlaraffen die Anwesenheit der Botschaften.
4. Die Sassen der Colonie nehmen nach dieser Meldung vor den Stufen des Thrones Aufstellung. Auf Befehl des fungierenden Oberschlaraffen ertönen Tamtamschlag und doppelte Fanfare, während welcher die Burgpforten geöffnet werden und der Einritt der Botschaften unter Führung des
Ceremonienmeisters, wie üblich, stattfindet. Unter Fanfarenklängen schreiten die Botschaften feyerlichst zum Thron und werden, sobald der Einritt beendet ist, von dem fungierenden Oberschlaraffen der zu sanktionierenden Colonie in kurzer Rede begrüßt.
5. Hierauf verkündet der sanktionierende Allschlaraffenrat, dass er bevollmächtigt sei, namens des Allschlaraffenrates den Sanktionsakt zu vollziehen und die Sanktionsbulle zu überreichen, und schließt:
„Namens und im Auftrag des Allschlaraffenrats nehmen Wir Besitz von dieser Burg für die Zeit des nun folgenden Sanktionsaktes. Die Colonie wolle Thron und Festplatz räumen und sich an die Burgpforte begeben.“
6. Während die Colonie dieser Weisung Folge leistet, nehmen die Botschaften ihre sesshaften Plätze ein. Am Thron nehmen der Sanktionierende und alle anderen anwesenden Allschlaraffenräte, ferner nach Maßgabe des verfügbaren Platzes die Oberschlaraffen des Mutterreyches, am Kantzlerpult der Beauftragte mit der Sanktionsbulle Platz. Auf Befehl des Sanktionierenden ertönt Tamtamschlag und doppelte Fanfare, nach deren Schluss sich die Colonie unter Vorantritt ihrer Oberschlaraffen in geschlossenen Reihen vor den Thron begibt.
7. Der Sanktionierende hält sodann eine Ansprache an das zukünftige Reych, in welcher er namentlich die Bedeutung des Sanktionsaktes und die Rechte und Pflichten, welche aus diesem mit Rücksicht auf die allschlaraffische Gesamtheit für das junge Reych erwachsen, hervorhebt. Dann läßt der Sanktionierende die Sassen der Colonie niederknien und nimmt ihnen folgendes Gelöbnis ab:
„Gelobet frei von jedem Zwang, gelobt aus inner’m Herzensdrang, Dem Werk der weisen Urschlaraffen Verbreitung und Erfolg zu schaffen! Den Spiegel, der Schlaraffen Hort, befolgt getreulich Wort für Wort! Gelobt in weihevoller Stunde die Treue unserm hehren Bunde! Zu Pragas, der Allmutter Ehr’ gelobt Gefolgschaft, Schirm und Wehr! Und ruft, die rechte Hand erhoben, mit lauter Stimme: Wir geloben!“
Hierauf erhebt sich die Colonie. Der Sanktionierende ordnet eine doppelte Fanfare und die Verlesung der Sanktionsbulle an.
8. Vor Beginn der Verlesung nehmen die Sassen der Colonie ihre Helme und Sturmhauben ab, alle senken die Schwerter. Nach der Verlesung, welche in der Regel unter Begleitung melodramatischer Musik stattfindet, ertönen neuerlich Fanfaren. Der Sanktionierende ergreift das Reychsschwert, zückt es nach den vier Himmelsrichtungen und spricht mit erhobener
Stimme: „Im Namen des Uhu, Oho und Aha, des Schirmers der Schlaraffia, im Namen des Allschlaraffenrats erklären wir die bisherige Colonie X nach dem Wortlaut ihrer Sanktionsbulle zum Reych und aufgenommen in Allschlaraffia für ewige Zeiten.“ Anschließend ertönt eine Fanfare. Sodann fordert der Sanktionierende einen Oberschlaraffen des jungen Reyches auf, die Ritternamen derjenigen Erzschlaraffen zu verlesen, die als Knappen, Junker und Profane an der Gründung beteiligt waren, und spricht hierauf mit gezücktem Reychsschwert folgende Worte: „Des Weiteren erklären und verfügen Wir kraft Unseres Ambtes und im Namen des Euch heute besonders freundlich gesinnten Uhu, dass die als Knappen, Junker und Profane an der Gründung dieser gewesenen Colonie beteiligten Erzschlaraffen hiermit vollgültig in den Ritterstand erhoben und damit Schlaraffia verbunden sind auf ewige Zeiten. Fanfare!“ Die Sassen des jungen Reyches setzen nun ihre Helme auf. Donnernde Lulus und Fanfaren ertönen, und die Schwerter werden gekreuzt. Hierauf entbietet der Sanktionierende dem neuen Reych den Glückwunsch des Allschlaraffenrats und übergibt sodann den Vorsitz an den fungierenden Oberschlaraffen des neuen Reyches; sämtliche Sassen verlassen den Thronplatz und nehmen ihre festen Plätze ein. Nach erfolgtem Tamtamschlag hält der fungierende Oberschlaraffe des neuen Reyches die Dankrede und ordnet nach dieser das gemeinsame Lied „Lulu Praga“ an, welches den Schlusspunkt des Sanktionsaktes bildet. Ist der Allschlaraffenrat verhindert, den Sanktionsakt durch eines seiner Mitglieder vollziehen zu lassen, so bevollmächtigt er das Mutterreych, in dessen Verhinderung das erziehende Reych der zu sanktionierenden Colonie, und ist auch letzteres verhindert, ein anderes Reych mit dem Vollzug des Sanktionsaktes namens des Allschlaraffenrats; der Sanktionsakt kann jedoch nur von einem Oberschlaraffen vollzogen werden. Ist infolge räumlicher Entfernung die Vornahme des Sanktionsaktes auch durch ein beauftragtes Reych nicht möglich, ist der Allschlaraffenrat berechtigt, einen der gründenden Ritter zur Vornahme des Sanktionsaktes zu bevollmächtigen. Ist der Allschlaraffenrat verhindert, kann die Verlesung der Sanktionsbulle auch durch einen Oberschlaraffen oder Kantzler (z. B. des Mutterreyches) vorgenommen werden. Die Sanktionsbulle wird beim Einritt entweder von einem Mitglied des Allschlaraffenrates oder einem Beauftragten getragen. Im letzteren Fall reitet dieser mit dem Allschlaraffenrat zusammen ein.
c) Stiftungsfest (Gründungsfest)
1. Die Wiederholung des Gründungstages10 soll festlich begangen werden.
2. Die Festfolge ist keine feststehende, sondern wird von einem damit betrauten Ausschuß entworfen.
3. Das erste Schlaraffenreych, Allmutter Praga, wurde am 10. des Lethemonds 1559 gegründet.
d) Uhubaumfest und Silvesterfeyer
1. Sie können auch als Burgfrauenabend gefeyert werden und fallen auf die dem profanen Weihnachtsfest und dem Silvestertag zunächst liegenden Uhutage und werden in den verschiedenen Reychen in verschiedener, den
Ortsgebräuchen Rechnung tragender Weise gefeyert.
2. Die Vereinigung des Uhubaumfestes mit der Silvesterfeyer ist statthaft.
e) Ahallafeyer und Trauersippung
1. Alljährlich veranstaltet jedes Reych einmal eine Ahallafeyer, bei der in pietätvoller Form der in Ahalla weilenden Sassen sowie der „Ehrenritter Allschlaraffias“ gedacht wird. Das Ceremoniale dieser Feyer wird vom fungierenden Oberschlaraffen gestaltet.
2. Ist ein Schlaraffe in Ahalla eingeritten, so hat die Übertragung seines Lichtbildes in den in der Burg seines Reyches errichteten Ahallaschrein zu erfolgen. Unter Führung des Ceremonienmeisters und unter Vorantritt des Oberschlaraffen wird das Lichtbild vom Burgvogt unter Begleitung der Sassenschaft des Reyches zu dem Ahallaschrein getragen und dort für alle Zeiten bewahrt. Der fungierende Oberschlaraffe hält dem in Ahalla
Eingerittenen einen feyerlichen Nachruf. Dem Range nach verbeugen sich vor diesem Lichtbild in tiefem Ernst alle in der Burg anwesenden Schlaraffen. Ein dargebrachtes Trauerlulu beschließt die wehmutvolle Feyer. Diese Trauerfeyer kann in der alljährlichen Ahallafeyer oder in einer eigenen Trauersippung kurz nach dem Ahallaritt erfolgen.
f) Ordensfest
1. Dieses Fest wird gegen Schluss der Winterung gefeyert. Es besteht in seiner Wesenheit darin, dass die für Verdienste um das Reych und Allschlaraffia nach Maßgabe der bestehenden Ordens-Satzungen an verdiente Schlaraffen zu verleihenden Orden, Ahnen und sonstigen Auszeichnungen den Betreffenden in feyerlicher Weise durch den fungierenden Oberschlaraffen übergeben werden.
2. Das Ordensfest kann auch mit der Schlusssippung verbunden werden.
g) Feste zu Ehren dahingeschiedener Heroen
1. Feste zu Ehren dahingeschiedener Heroen der Kunst und Wissenschaft, welche zu Ehrenschlaraffen erkürt worden sind (§§ 34 und 35 SP), dürfen von jedem Reych nach Belieben gefeyert werden.
2. In den Anordnungen dieser Festsippungen ist namentlich auf die Werke der Gefeyerten Rücksicht zu nehmen; im Übrigen ist das Sippungs-Ceremoniale streng einzuhalten.
h) Burgfrauenabend
1. In einer Winterung dürfen nur zwei Sippungen mit Burgfrauen stattfinden.
2. Auch diese Sippungen haben sich an Spiegel und Ceremoniale zu halten.
3. Zum Ritterschlag und zu Schlaraffiaden dürfen Burgfrauen nicht geladen werden.
4. Gründungsund Stiftungsfeste können zusätzlich als Sippungen mit Burgfrauen veranstaltet werden.
i) Schlusssippung (Wahlschlaraffiade)
1. Diese fällt auf den letzten Uhutag der Winterung. In erster Linie finden die Wahlen statt (§ 42 Ziff. 2 SP).
2. Einen besonders feyerlichen Akt der Schlusssippung bildet die Übergabe der Jahrungszeichen an jene Sassen, die in keiner Sippung der Winterung gefehlt haben (§ 60 SP).
10 Ab XIX. Concil a.U. 125 ist dies der Tag der Gründungsfeyer.
j) Verleihung des Ehrenhelmes
1. Nach Erkürung zum Ehrenritter nach § 35 des Schlaraffen-Spiegels hat bei nächster Gelegenheit dieser Akt durch die Verleihung des Ehrenhelmes sichtbaren Ausdruck zu finden.
2. Die Verleihung kann im Rahmen einer Sippung überall stattfinden, muss aber in feyerlicher Weise erfolgen. Auswärts soll das verleihende Reych durch eine Botschaft vertreten sein.
3. Die Gestaltung der Verleihungsceremonie ist den Reychen freigestellt.
In einer Anrede soll jedoch der Anlaß für die Erkürung zum Ehrenritter hervorgehoben werden. Ein eigentlicher Ritterschlag hat indessen nicht stattzufinden.
k) Reychsauflösung
Wird die Auflösung eines Reyches unvermeidbar, hat dies in würdiger Weise zu erfolgen. In der Durchführung der Zeremonie des Auflösungsaktes sind die aufzulösenden Reyche weitgehend frei. Zwingende Bestandteile des Auflösungsaktes stellen die Niederlegung sämtlicher Reychswahlwürden und Reychsämbter, die Definition des Aktes als letzte Sippung, ein Beschluss über die Verwendung von Reychsschatz und Reychsutensilien, eine feierliche Reychsauflösung und die Entweihung der Burg dar. Die Auflösung ist protokollarisch festzuhalten und dem Allschlaraffenrat unter Übermittlung des Protokolls binnen Monatsfrist schriftlich anzuzeigen.Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Statuten des Reyches, allenfalls des zuständigen Landesverbandes, sowie die Bestimmungen des profanen Rechts betreffend Vereinsauflösung.