§ 6 Cer — Verband Allschlaraffia, Allschlaraffenrat

Unbekannt ·Ceremoniale

Beschreibung

**Ceremoniale** — Fassung a.U. 165
Kurzbezeichnung: Verband Allschlaraffia, Allschlaraffenrat
Verweise: SP: § 42, § 64

Volltext

ERKÜRUNG DER REYCHSWAHLWÜRDENTRÄGER
Die Erkürung der Reychswahlwürdenträger (§§ 42 und 64 SP) erfolgt in nachstehender Weise: Der fungierende Oberschlaraffe leitet die Wahl eines Vorsitzenden (Wahlleiters) ein. Hierfür ist die einfache Mehrheit erforderlich. Danach verlassen die Würdenträger ihre Plätze. Der Thron wird für die Dauer der Wahl vom Wahlleiter besetzt. Der Wahlleiter gebietet, dass durch die Truchsesse die Wahlzettel verteilt und von den Rittern des Reyches mit den Namen derjenigen sesshaften Ritter ausgefüllt werden, die jeder für die betreffende Würde am geeignetsten hält. Vorherige Namensvorschläge zu den einzelnen Reychswahlwürden sind zulässig und können von jedem Ritter des Reyches vorgebracht werden.
Sind die Wahlzettel ausgefüllt, so läßt der Wahlleiter sie durch die Truchsesse wieder einsammeln und übergibt sie zwei von ihm bestimmten Wahlprüfern, welche die Wahlprüfung sofort vorzunehmen haben, deren Ergebnis dem Reych noch in derselben Sippung zur Kenntnis gebracht wird. Das Stimmenverhältnis ist geheim zu halten, es sei denn die Ritterschaft entscheidet sich mit absoluter Mehrheit für die Bekanntgabe des Stimmenverhältnises. Die neuen Reychswahlwürdenträger werden sofort eingesetzt und treten von dem Augenblick ihrer erfolgten Bestallung an in Tätigkeit. Die Wahl der Reychsschatzprüfer hat gleichfalls in der letzten Sippung der Winterung (Wahlschlaraffiade) stattzufinden.
Quelle: Lulupedia Import