§ 4 Cer — Sippungen, SP & Cer als Grundsätze

Unbekannt ·Ceremoniale

Beschreibung

**Ceremoniale** — Fassung a.U. 165
Kurzbezeichnung: Sippungen, SP & Cer als Grundsätze
Verweise: SP: § 64

Volltext

JUNKERUND KNAPPEN-EXAMEN
1. Ehe der Junker durch den Ritterschlag in den höchsten schlaraffischen Stand treten kann, hat er eine öffentliche Prüfung, deren er in jeder Sippung gewärtig sein muss, aus den im § 49 des Schlaraffen-Spiegels namentlich angeführten Wissenschaften abzulegen. Zusätzlich kann dem Junker eine
Ritterarbeit aufgegeben werden. Das Thema wird in Absprache zwischen Oberschlaraffat und Junkermeister festgelegt. Die Ritterarbeit ist innerhalb einer bestimmtem Frist in schlaraffischem Geist zu behandeln und dem Reych in einer Sippung vorzutragen. Der Junkermeister bringt die Reife des zum Ritterstand befähigten Junkers zur Kenntnis des fungierenden Oberschlaraffen, der alsdann die Hauptprüfung anordnet. Vor dieser beruft der fungierende Oberschlaraffe den Ritter Schulrat, der sich an die linke Seite der Oberschlaraffen setzt, während der Junkermeister den zu prüfenden Junker vor den Thron führt, allwo der Junker Platz zu nehmen und all seine Geistesgegenwart zusammenzuraffen hat.
2. Der Ritter Schulrat legt dem Junker einige Fragen aus dem Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale, der Heraldik, Genealogie usw. vor. Außer ihm hat der fungierende Oberschlaraffe das Recht, Fragen an den Junker zu stellen; die anderen Sassen haben sich bei strenger Pön jedweder Einmischung in die Prüfung zu enthalten.
3. Nach der Prüfung ordnet der Junkermeister den Rückzug des Junkers an; die Oberschlaraffenräte einigen sich über die Zensur, die den einzelnen geprüften Junkern zu versetzen ist. Falls der Ausspruch ihrer Mehrheit auf „bestanden“ lautet, legt der fungierende Oberschlaraffe ihr Urteil der
gesamten Ritterschaft zur Abstimmung mit einfacher Mehrheit (§ 64 SP) vor.
4. Lautet der Ausspruch der Oberschlaraffenräte oder des Reyches auf „nicht bestanden“, so hat sich der Junker unweigerlich vor dem Ritterschlag einer Nachprüfung zu unterziehen.
5. In gleicher Weise finden auch die Knappenprüfungen statt; über die Reife der Knappen zum Junkerstand entscheidet indessen der Oberschlaraffenrat allein.
Quelle: Lulupedia Import