1. Colonien dürfen keine Ritterschläge durchführen, ferner keine Schlaraffenpässe/Identitätskarten, sondern nur vom Oberschlaraffat und dem Kantzlerambt unterzeichnete Heimatscheine ausstellen. Colonien haben weder fahrende Sassen noch das Recht, Ehrenschlaraffen und Ehrenritter zu erküren oder Orden (ausgenommen Willkomm-Orden), Ahnen, Titel und anderweitige Auszeichnungen zu verleihen; auch dürfen ihnen und ihren Sassen, falls diese bei Eintritt in die Colonie nicht Ritter eines bestehenden Reyches waren, keinerlei Auszeichnungen – ausgenommen Willkomm-Orden – verliehen werden. Colonien haben auf dem Concil Sitz, aber keine Stimme.
2. Mitgründenden Knappen, Junkern und Profanen werden durch den Fungierenden des Mutterreyches bei der Gründungsfeyer einstweilig Ritternamen verliehen, insoweit es sich um Erzschlaraffen handelt (§ 32 Ziff.
2 SP). Die einstweiligen Ritternamen sind in DER SCHLARAFFIA ZEYTTUNGEN sowie im Uhunetz zu veröffentlichen. Diese Erzschlaraffen werden anläßlich der Sanktion zu Rittern erklärt und erlangen erst damit vollgültig den Ritterstand. Ein eigener Ritterschlag findet für sie nicht statt.
3. In Colonien treten Sassen aus Reychen und Colonien (insoweit sie bereits Schlaraffen sind) mit Beibehaltung ihres Standes ein.
4. Reitet der Sasse einer Colonie in ein Reych oder in eine andere Colonie ein, so hat er sich mit seinem Heimatschein auszuweisen und ist berechtigt, Farben und Rüstung seiner Colonie zu tragen. Will er jedoch in einem Reych sesshaft werden, so hat seiner Aufnahme als Knappe die Prüflingszeit und die Kugelung voranzugehen. Ausgenommen von der Kugelung sind die Sassen einer Colonie, die bei ihrer Aufnahme in die Colonie immatrikulierte Sassen eines bestehenden Reyches sind. Diese treten in dem
Stand ein, den sie in ihrem Reych haben. Für sie gelten jedoch die Bestimmungen des § 29 Ziff. 4 des Schlaraffen-Spiegels.
5. Die Sassen einer Colonie, die bei ihrem Übertritt sesshafte oder fahrende Sassen eines Reyches sind, werden bis zur Sanktionierung dieser Colonie in der Matrikel ihres Reyches als fahrende Sassen geführt.
Kommt es nicht zur Sanktion der Colonie und wird diese aufgelöst, so können diese Sassen wieder sesshafte oder fahrende Sassen (siehe § 20 Ziff. 3) werden. Hierbei ist es ihnen freigestellt, welchem Reych sie sich, gegebenenfalls unter Beachtung von § 29 Ziff. 4, anschließen.
6. Nach Veröffentlichung der Namen der präsumtiven Erzschlaraffen in der Gründungsverlautbarung (erste Stammrolle = die Verlautbarung der Gründungsmitglieder in DER SCHLARAFFIA ZEYTTUNGEN sowie im Uhunetz) dürfen Profane nur unter Einhaltung der Bestimmungen der
§§ 24 und 25 des Schlaraffen-Spiegels aufgenommen werden.